AGB

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Kfz-Sachverständigen und seinen Auftraggebern über die Erstellung von Gutachten sowie sonstige Sachverständigenleistungen.

(2) Das Leistungsangebot umfasst insbesondere

  • Unfallschadengutachten,
  • Fahrzeugbewertungen,
  • Wertgutachten,
  • Oldtimergutachten,
  • Beweissicherungsgutachten,
  • Reparaturbestätigungen,
  • Leasing- und Rückgabegutachten sowie
  • weitere sachverständige Dienstleistungen im Bereich Kraftfahrzeuge.

(3) Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gelten ergänzend die Bestimmungen der §§ 13 bis 16 dieser AGB.

(1) Ein Vertrag kommt durch die Beauftragung des Auftraggebers und deren Annahme durch den Sachverständigen zustande. Die Beauftragung kann schriftlich, mündlich oder in Textform erfolgen.

(2) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der Zustimmung beider Vertragsparteien.

(1) Der Sachverständige erstellt das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Begutachtung erkennbaren Umstände sowie der anerkannten Regeln der Technik.

(2) Das Gutachten stellt eine sachverständige Einschätzung auf Grundlage der bei der Besichtigung feststellbaren Tatsachen dar. Verdeckte oder erst später erkennbare Schäden sind nicht Gegenstand der Begutachtung, sofern sie bei der Untersuchung nicht erkennbar waren.

(3) Der Sachverständige ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet,

  • sämtliche für die Begutachtung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß zu machen,
  • vorhandene Vorschäden oder bekannte Mängel mitzuteilen,
  • erforderliche Fahrzeugunterlagen zur Verfügung zu stellen,
  • den Zugang zum Fahrzeug sicherzustellen.

Der Auftraggeber haftet für die Schäden oder Verzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Angaben entstehen.

(1) Die Vergütung des Sachverständigen richtet sich nach der jeweils gültigen Honorartabelle bzw. der im Einzelfall mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung.

(2) Rechnungen des Sachverständigen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

(3) Bei Unfallschadengutachten tritt der Auftraggeber seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung in Höhe der jeweiligen Rechnungssumme erfüllungshalber an den Sachverständigen ab. Der Sachverständige nimmt diese Abtretung an. Die Abtretung erfolgt erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs statt; der Auftraggeber bleibt Zahlungsschuldner, soweit und solange die Versicherung nicht oder nicht vollständig leistet.

(4) Kürzt oder verweigert die gegnerische Versicherung die Erstattung der Sachverständigenkosten ganz oder teilweise, etwa wegen Mithaftung des Auftraggebers, Bestreitens der Haftung dem Grunde nach oder Einwänden gegen die Höhe des Honorars, ist der Sachverständige berechtigt, den offenen Restbetrag unmittelbar gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.

(5) Zusätzliche Kosten, etwa für Fahrtzeiten, Fahrtstrecken oder eine Bearbeitung mit besonderer Dringlichkeit, werden nur berechnet, sofern dies vorab zwischen den Parteien vereinbart wurde.

(1) Die Fertigstellung erfolgt innerhalb einer angemessenen Bearbeitungszeit.

(2) Das Gutachten kann dem Auftraggeber in Papierform oder elektronisch (z. B. pdf-Dokument oder E-Mail) übermittelt werden.

(3) Mit dem Versand an die vom Auftraggeber benannte E-Mail-Adresse gilt das Gutachten als zugegangen.

(1) Sämtliche Gutachten, Lichtbilder und sonstige Arbeitsergebnisse unterliegen dem Urheberrecht des Sachverständigen.

(2) Der Auftraggeber erhält ein einfaches Nutzungsrecht zum vereinbarten Vertragszweck.

(3) Eine Bearbeitung, Veränderung oder Veröffentlichung des Gutachtens oder einzelner Bestandteile außerhalb des vorgesehenen Zwecks bedarf der vorherigen Zustimmung des Sachverständigen, soweit gesetzlich zulässig.

(1) Der Sachverständige haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Sachverständige nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

Der Sachverständige ist berechtigt, Gutachten und zugehörige Unterlagen entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten zu speichern und aufzubewahren.

Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), verarbeitet. Weitere Informationen ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung.

Der Sachverständige ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, sofern keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.

Ergänzende Bestimmungen für Unternehmer (§ 14 BGB)

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend, sofern der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.

Der Unternehmer hat das Gutachten nach Erhalt unverzüglich auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und erkennbare Mängel ohne schuldhaftes Zögern schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt eine rechtzeitige Anzeige, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Kfz-Sachverständigen.

Soweit gesetzlich zulässig, ist Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Zahlungen der Sitz des Kfz-Sachverständigen.